1. die EU-Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe
In der Europäischen Union bezeichnet die Definition eines Lebensmittelzusatzstoffes in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 "über Lebensmittelzusatzstoffe" jeden Stoff, der nicht als wesentlicher Bestandteil von Lebensmitteln verwendet wird und aufgrund technischer Notwendigkeit bei der Verarbeitung und Herstellung, Zubereitung, Handhabung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln absichtlich so zugesetzt wird, dass er oder seine Nebenprodukte direkt oder indirekt Bestandteil eines Lebensmittels werden. Darüber hinaus umfasst die EU-Definition von Lebensmittelzusatzstoffen keine Nährstoffanreicherungen, Enzympräparate, Lebensmittelaromen und Verarbeitungshilfsstoffe. Dies unterscheidet sich auch von der Regelung des chinesischen Systems für Lebensmittelzusatzstoffe GB 2760. In der EU wird die Definition von Nährstoffanreicherungsmitteln, d. h. Nährstoffen in Lebensmitteln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen spezifischen Zutaten zu Lebensmitteln" umgesetzt; Enzymzubereitungen für Lebensmittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über die Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln" umgesetzt; Aromen für Lebensmittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über die Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln" umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 "Aromen für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in Lebensmitteln"; für Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel hat die EU noch keine entsprechenden Verordnungen und Vorschriften erlassen und kann sich bei der Umsetzung auf die von den EU-Mitgliedsstaaten formulierten Verordnungen berufen, so hat z.B. der Mitgliedsstaat Frankreich eine Verordnung über Verarbeitungshilfsstoffe für die Lebensmittelindustrie sowie eine Liste der entsprechenden Verarbeitungshilfsstoffe formuliert; der Mitgliedsstaat Spanien hat noch keine eindeutige Verordnung und Liste erlassen, aber der Mitgliedsstaat Spanien hat noch keine eindeutige Verordnung und Liste erlassen. So verfügt Frankreich über ein Dekret über Verarbeitungshilfsstoffe für die Lebensmittelindustrie und eine Liste der entsprechenden Verarbeitungshilfsstoffe; Spanien hat zwar keine klaren Regelungen und Listen, aber einen Regelungskodex für die Industrie und einen "Leitfaden für die obligatorische Dokumentation der Anforderungen an die Bewertung von Verarbeitungshilfsstoffen, die zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind".
2. die Regulierung von Lebensmittelzusatzstoffen in der EU
Die Regulierung von Lebensmittelzusatzstoffen in der EU ist ein Regelungsmodell aus Rechtsvorschriften auf EU-Ebene und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten. Die EU wendet ein System der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen vor dem Inverkehrbringen an. Nur Lebensmittelzusatzstoffe, die das Zulassungsverfahren durchlaufen haben und in der EU-Positivliste aufgeführt sind, dürfen auf den Markt kommen.
3. das Bewerbungsverfahren
Die Zulassung neuer Lebensmittelzusatzstoffe kann entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Stelle erfolgen, wobei das allgemeine Zulassungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 234/2011 sind. Nach Eingang des Antrags führt die EFSA eine Risikobewertung durch, bei der die Sicherheit für den Verbraucher, die Wirksamkeit des beabsichtigten technologischen Zwecks und die Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden. Nach der Bewertung wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die beabsichtigte Verwendung sicher und wirksam ist, und die Europäische Kommission schlägt vor, den Lebensmittelzusatzstoff auf der Grundlage der Bewertung der EFSA in die Positivliste aufzunehmen; die EU-Mitgliedstaaten prüfen dann den Vorschlag, und wenn er genehmigt wird, wird der Lebensmittelzusatzstoff in die Liste aufgenommen und darf in Lebensmitteln verwendet werden.